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In welchen Fällen ist in Lettland ein Vertreter in Mehrwertsteuerangelegenheiten erforderlich? Der Gebrauch von Dienstleistungen eines Vertreters in Mehrwertsteuerangelegenheiten ist in Lettland zwar nicht unbedingt erforderlich, allerdings: - die Mehrwertsteuererfassung, die Mehrwertsteuererstattung, die Erstellung von Berichten über Warenlieferungen und Leistungserbringung in der EU, der Intrastat-Meldungen und Berichte müssen den Fordrungen der Rechtsvorschriften Lettlands strengstens entsprechen;
- Sie werden die Hilfe eines inländischen Sachkundigen benötigen, um Angelegenheiten bei der Steuerverwaltung Lettlands zu erledigen, insbesondere - zur Vertretung und zum Interessenschutz bei der steuerlichen Buchprüfung (dem Steueraudit).
Wie können wir Ihnen behilflich sein? - durch die Erfüllung der Pflichten Ihres Vertreters bei Verhältnissen zur Steuerverwaltung Lettlands;
- durch Anmeldung Ihres Unternehmens als Mehrwertsteuerpflichtigen in Lettland;
- durch Vorbereitung und Vorlage der Mehrwertsteuererklärungen, Berichte über Waren-/ Dienstleistungsverkauf in der EU, Intrastat-Meldungen und sonstiger Unterlagen, die zur Erstattung der Mehrwertsteuer erforderlich sind;
- durch Beratung im Bereich der Geschäftsplanung und Leistung praktischere Hilfe an der Suche nach optimalen Lösungen im Bereich der Logistik und Steuern bei Geschäften inner- und außerhalb der EU.
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