MwSt. in Lettland
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Dienstleistungen / MwSt.-Erfassung

Warum ist zur Mehrwertsteuererfassung in Lettland sachkundige Hilfe erforderlich?

  • MwSt.-Berichte, Erklärungen und sonstige Unterlagen müssen in Übereinstimmung mit den in Lettland geltenden Forderungen erstellt werden.
  • alle Unterlagen müssen in lettischer Sprache erstellt und vorgelegt werden, inkl. elektronische Vorlage der Steuererklärungen mittels des EDS-Systems.
  • Bei Verhältnissen zur Steuerverwaltung Lettlands sind immer noch spezifische Kenntnisse und Erfahrung erforderlich.

Wie können wir Ihnen behilflich sein?

Aufgrund einer von Ihnen erteilten Vollmacht werden wir Mehrwertsteuererklärungen, Intrastat-Meldungen, Berichte über Warenlieferungen und Leistungserbringung in der EU, sowohl Anträge der Mehrwertsteuererstattung erstellen und bei der zuständigen Behörde der Steuerverwaltung Lettlands vorlegen.

Der von der Mehrwertsteuererklärung erfasste Zeitraum ist abhängig von den unten ausgeführten Bedingungen:

 Erklärungszeitraum Schwellenwert Alternative oder zusätzliche Bedingungen (ohne Schwellenwert)
Monatliche Mehrwertsteuererklärung


Wenn die mit Mehrwertsteuer belegbaren Geschäfte im vorangegangenen Kalenderjahr LVL 35 000 (EUR 49 800) übersteigen

oder =>

Waren- und/oder Dienstleistungsverkauf nach Ausland stattfindet, unabhängig vom Umfang der mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen
Vierteljährliche Mehrwertsteuererklärung


Wenn die mit Mehrwertsteuer belegbaren Geschäfte im vorangegangenen Kalenderjahr von LVL 10 000 bis LVL 35 000 (von EUR 14 300 bis EUR 49 800) betragen

und =>

Kein Waren- und/oder Dienstleistungsverkauf nach Ausland stattfindet, unabhängig vom Umfang der mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen
Halbjährliche Mehrwertsteuererklärung


Wenn die mit Mehrwertsteuer belegbaren Geschäfte im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als LVL 10 000 (EUR 14 300) betragen

und =>

Kein Waren- und/oder Dienstleistungsverkauf nach Ausland stattfindet, unabhängig vom Umfang der mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen
Jährliche Mehrwertsteuererklärung

Beim Abschluss des Steuerjahres, wenn eine der zusätzlichen Bedingungen (a, b oder c) erfüllt wird  =>


a) Änderung des Verhältnisses der belegbaren / unbelegbaren Geschäfte; oder
b) Berichtigung der Steuer / Vorsteuer; oder
c) Abwicklung bestimmter Finanzgeschäfte

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